Satzung

§01 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§02 Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit
§03 Rechtsgrundlagen
§04 Mitgliedschaft
§05 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§06 Rechte und Pflichten
§07 Maßregelung
§08 Organe
§09 Mitgliederversammlung
§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
§11 Vorstand
§12 Kassenprüfer
§13 Trainerausschuss
§14 Ehrenmitglieder
§15 Auflösung
§16 Inkrafttreten

SATZUNG

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 19. März 2003 gegründete Verein führt den Namen „Basketball Berlin Süd e.V.“ (BBS)  und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen unter der Nummer „VR 22501Nz“.
2. Der Verein ist Mitglied im Berliner Basketball-Verband und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.
3. Der Verein besteht aus einer Basketball-Abteilung.
4. Das Geschäftsjahr geht vom 1. Juni bis zum 31. Mai.

§ 2  Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung der
Sportart Basketball. Der Verein fördert Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf- und Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil. Zu den Zielen des Vereins gehört es:
a.) den Basketballschulsport zu fördern,
b.) Basketballcamps durchzuführen,
c.) Nationale und internationale Basketballturniere auszurichten und zu unterstützen,
d.) Streetbasketball zu fördern,
e.) Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern, Trainern und Übungsleitern durchzuführen,
f.)   auch nicht-basketballorientierte Sportkurse anzubieten,
g.)  sportliche Angebote für Kinder im Kindergartenalter bereit zu stellen.
2. Die Organe des Vereins nach §8 a, c, und d üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3. Vorstandsmitglieder, sowie sonstige im Dienste des Vereins Tätige dürfen im Rahmen der Haushaltslage und der geltenden gesetzlichen Vorgaben eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
4.  Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Mitglieder, deren Verwandte, sowie Freunde und Förderer des Vereins haben Anspruch auf Erstattung, wenn sie im Auftrag des Vorstandes oder in Absprache mit demselben Sachleistung für BBS erbringen. Bei Nutzung des eigenen PKWs für Sportreisen können sie wählen zwischen der Erstattung der Benzinkosten oder der gesetzlichen Kilometerpauschale.

6.  Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Rechtsgrundlagen

Neben der Satzung können zur Regelung der Aufgaben des Vereins folgende Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind, vom Vorstand erlassen werden:
a.) Geschäftsordnung,
b.) Finanzordnung,
c.) Trainerordnung,
d.) Schiedsrichterordnung,
e.) Ehrenordnung,
f.) Förderordnung.

§ 4  Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a.) Mitgliedern nach Vollendung des 14 Lebensjahres,
b.) Mitgliedern bis zur Vollendung des 14 Lebensjahres,
c.) Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a.) Austritt,
b.) Ausschluss,
c.) Tod,
d.) Löschung des Vereins.
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich per einfachem Brief oder per Mail  erklärt werden. Er ist nur zum 31.Mai  möglich und muss spätestens bis zum 30. April  erklärt werden.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen 3 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6  Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes und im Rahmen bestehender Nutzungsverträge und Vereinbarungen zu den vom Vorstand festgesetzten Zeiten  an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern sowie sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zu   gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3.
a.) Beiträge und Gebühren sind Bringschulden im Sinne des BGB und im Voraus zum Beginn der Mitgliedschaft  bis zum Ende des Geschäftsjahres, sowie danach jeweils im Voraus zum Beginn des Geschäftsjahres fällig. Sie sind fristgerecht ohne  besondere Aufforderung zu entrichten.
b.) Über Ratenzahlung bzw. Arbeitsleistung statt Beitragszahlung entscheidet der Vorstand.
c.) Über Einzelfall-Sonderregelungen entscheidet der Vorstand.
4. Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
Es gibt folgende Beiträge und Gebühren:
a. Eintrittsgebühr
b. Mitgliedsbeitrag
c. passiven Beitrag
d. Kursgebühr
e. Arbeitsleistung für den Verein als Ersatz für Mitgliedsbeitrag
f. Mahngebühr
g. Umlage
h. Für erwachsene Vereinswechsler die jeweils vom DBB geforderte Wechselgebühr
i. Doppelllizenzler zahlen keine Aufnahmegebühr, aber ihre Lizenzgebühr.
j. Zusatzbeiträge für Gruppen oder einzelne Mitglieder für über den üblichen Spiel- und Trainingsbetrieb hinausgehende Zusatzangebote bzw. den finanziellen Rahmen des Vereins sprengende Angebote.
5. Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag zahlen.
6. Vorstandsmitglieder zahlen lediglich passiven Beitrag.
7. Für Vorstandsreferenten kann der Vorstand teilweise (oder völlige) Beitragsfreiheit beschließen.

§ 7  Maßregelung

1. Gegen Mitglieder  – ausgenommen Ehrenmitglieder –  können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a.) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
b.) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c.) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d.) wegen unehrenhafter Handlungen.
2. Maßregelungen sind:
a.) Verweis,
b.) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des   Vereins,
c.) Ausschluss aus dem Verein.
3. In den Fällen § 7.1.a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.  Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10  Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse. Die  Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich  einzulegen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe bei der Post an die letzte dem Verein
bekannte Adresse. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung,
b.) der Vorstand,
c.) die Kassenprüfer,
d.) der Trainerausschuss.

§ 9  Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a.) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b.) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c.) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d.) Wahl der Kassenprüfer,
e.) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten,
f.) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g.) Satzungsänderungen,
h.) Beschlussfassung über Anträge,
i.) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§7.3),
j.) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern (§ 14),
k.) Auflösung des Vereins.
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Monat des Geschäftsjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Diese kann per E-Mail, per Mitteilung in der Vereinszeitung, per Aushang in den Trainingshallen, durch persönliche Aushändigung oder  per Post erfolgen; für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung per Post reicht die Absendung aus.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 und höchstens 4 Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge  auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss zu den unter 9.3. genannten Bedingungen vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn  mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung  schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der  Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
6. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Wahlperiode, Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. In diesem Falle ist ein Wahlausschuss von mindestens 2 Personen zu wählen.
8. Anträge können gestellt werden:
a.) von jedem  Mitglied,
b.) vom Vorstand,
c.) von einem Erziehungsberechtigten eines nicht stimmberechtigten Mitglieds.
9. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie die Eltern noch nicht vierzehnjähriger Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht. Letzteren steht nur eine Stimme pro Kind zu.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a.) dem Vorsitzenden,
b.) dem 2. Vorsitzenden, zuständig für das Finanzwesen, 1. Vertreter des Vorsitzenden
c.) dem 3. Vorsitzenden, zuständig für das Sportwesen, 2. Vertreter des Vorsitzenden,
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.  bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die in Nummer 1 a.) bis c.) genannten Vorstandsmitglieder.  Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein  entweder durch den Vorsitzenden oder durch eines der unter 1 b.) bis c.) genannten   Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden für jeweils ein Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist für den Vorstand unbeschränkt möglich.
5. Die Vorstandsmitglieder dürfen  bei Bedarf Vorstandsassistenten zur Übernahme von Teil-aufgaben ernennen. Die Verantwortung bleibt bei dem entsprechenden Vorstandsmitglied.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Protokollanten unterzeichnet werden. Vereinsmitgliedern ist auf deren Wunsch die Einsichtnahme in die Protokolle zu ermöglichen.

§ 12 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer sowie einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.  Einmalige Wiederwahl ist möglich.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal  im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§13 Trainerausschuss

Den Trainerausschuss besteht aus allen für den Verein tätigen Trainern des Vereins.

§ 14 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 15 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit  Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbe-günstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 16  Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 02. Juni 2014 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Basketball Berlin Süd  e. V.“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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